Allgemeine Geschäftsbedingungen der mika Personaldienstleistungen GmbH
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung wurde der mika Personaldienstleistungen GmbH am 13.01.2007 durch die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nord in Kiel erteilt.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der mika Personaldienstleistung GmbH (mika) und ihren Geschäftspartnern (Entleihern) sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen getroffen werden. Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung von mika (tatsächlicher Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers) gelten diese Bedingungen als angenommen.
3. Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird hiermit widersprochen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unabhängig davon, ob das Vertragsangebot vom mika oder vom Entleiher ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten mika nicht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Sämtliche Vereinbarungen, die mündlich durch Vertreter von mika getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch mika. § 2 Ziffer 4 Satz 2 gilt hierbei sinngemäß. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Dem Entleiher ausgehändigte Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung.
2. Der Entleiher ist im Sinne einer Obliegenheit verpflichtet, mika über offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler zu informieren, so dass mika die Angaben korrigieren oder erneuern kann. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt § 8 Ziffer 4.
3. Die Angestellten von mika sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit dem Leiharbeitnehmer oder dem Entleiher hinausgehen. Änderungen die die Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit betreffen können nur zwischen mika und dem Entleiher vereinbart werden. Die überlassenen Mitarbeiter sind ohne vorherige Genehmigung durch mika nicht dazu berechtigt von den im Überlassungsvertrag getroffenen Regelungen abzuweichen.
4. Die Mitarbeiter von mika sind nicht Inkasso berechtigt.
§ 3 Einbeziehung Tarifvertrag / Rückentleih / Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
1. mika erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die sie mit den beim Kundenbetrieb eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-/DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. mika stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird.
2. mika ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ).
3. Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kundenbetrieb selbst oder einem mit dem Kundenbetrieb konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Kundenbetrieb diesen Befund mika unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
4. Der Kundenbetrieb teilt mika mit, ob er Gemeinschaftseinrichtungen hat und zu welchen dieser Einrichtungen er den Zeitarbeitnehmern Zugang gewährt bzw. ob sachliche Gründe bestehen, den Zugang nicht zu gewähren.
§ 4 Abrechnungsmodus und Zahlungsbedingungen
1. Die Abrechnung erfolgt monatlich, sofern nicht anders vereinbart, aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, die der überlassene Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des Entleihers am Monats-, bzw. Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegt.
2. Bei Nichterreichen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl, ist mika berechtigt, die im AÜV vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Entleiher die Fehlzeiten zu vertreten hat, wie z.B. bei verspäteten Einsatz-/ Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.
3. Alle im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher aufgeführten Verrechnungssätze bzgl. des Überlassungshonorars verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer; der jeweils am Rechnungsdatum geltende Mehrwertsteuersatz ist maßgebend.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen von mika innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei mika. Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist mika berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Für den Zeitraum des Verzuges ist mika berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Eine Geltendmachung von höheren Verzugsschäden bleibt davon unberührt. Die Rechnung beinhaltet eine genaue Erfassung der angefallen Stunden.
§ 5 Arbeitszeit und Zuschläge
1. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Arbeitsstunden, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stunden hinausgehen, Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit nach folgender Maßgabe zuschlagspflichtig:
Mehrarbeit (ab der 41. Wochenstunde) 25 %
Sonntagsarbeit 50 %
Feiertagsarbeit 100 %
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00 Uhr) 25 %
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Beim Zusammentreffen von Mehrarbeits- mit Samstags-, Sonntags-, und Feiertagszuschlägen wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.
Sofern dies orts- oder branchenüblich ist, können gesonderte Zuschläge (z. B. Schmutz- oder Gefahrenzulage etc.) berechnet werden.
§ 6 Rechte und Pflichten des Entleihers
1. Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen. Der Entleiher verpflichtet sich mika gegenüber vollständige Angaben in Bezug auf das erwartete Arbeitsvolumen, Tätigkeitsinhalte, Qualifikationen und Arbeitsschutzvorschriften zu machen.
2. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur für solche Tätigkeiten einzusetzen, die dessen Berufsbild entsprechen und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Der Leiharbeitnehmer wird organisatorisch in den Betriebs- bzw. Fertigungsablauf eingebunden.
3. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann vom Entleiher nur in Absprache mit mika angeordnet werden.
4. Die Überlassung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher an Dritte ist ausgeschlossen.
5. Dem Entleiher obliegt die arbeitgeberliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Das beinhaltet insbesondere die Einweisung des Leiharbeitnehmers in sein Aufgabenfeld, Hinweise auf Gefahren und Risiken, die mit der zu verrichtenden Tätigkeit oder dem Arbeitsplatz zusammenhängen. Insbesondere hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, dass der Leiharbeitnehmer die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einhält sowie mit entsprechender Schutzkleidung (z. B. Arbeitsschuhe, Helm etc.) versehen ist. mika Mitarbeiter dürfen in Arbeitsbereichen die einer arbeitsmedizinischen, arbeitsrechtlichen o.a. Genehmigung bedürfen nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung und schriftliche Vereinbarung durch mika eingesetzt werden. Der Entleiher hat sich an Kosten für die jeweiligen Genehmigungen im vorher festgelegten Rahmen zu beteiligen. Der Entleiher erlaubt mika nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsbereich des jeweiligen Leiharbeitnehmers, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen sicherzustellen. Der Entleiher ist auf die Zusammenarbeitspflicht mit dem Verleiher nach § 8 ArbSchG hingewiesen worden.
6. Bei einem Arbeitsunfall des Leiharbeitnehmers verpflichtet sich der Entleiher zu Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen. mika und die Verwaltungsberufsgenossenschaft sind vom Entleiher unverzüglich zu informieren.
7. Der Entleiher hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Leiharbeitnehmers, es sei denn, dass dies schriftlich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehen ist.
8. Der Entleiher ist verpflichtet, die tägliche Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers auf Stundennachweisen zu prüfen und durch Firmenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
§ 7 Rechte und Pflichten von mika
1. Trotz der organisatorischen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers besteht die arbeitsvertragliche Verbindung nur zwischen dem Leiharbeitnehmer und mika. mika behält sich das jederzeit ausübbare, arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht vor. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer dem Entleiher überlassen ist.
2. Sofern im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schriftlich nicht anders vereinbart , ist mika im Rahmen des Direktionsrechts auch ohne Zustimmung des Entleihers befugt, die Ausführung der Arbeiten im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags einem anderen, gleich qualifizierten Leiharbeitnehmer zu übertragen.
3. mika ist im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags gegenüber dem Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer für die im Leiharbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehenen Beschäftigungen qualifiziert sind.
4. mika ist nicht zur Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet, wenn der Entleiher sich im Arbeitskampf befindet.
§ 8 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
1. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
2. Die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist nur schriftlich und gegenüber mika wirksam. Schriftliche oder mündliche Kündigungserklärungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer sind unwirksam. Der Leiharbeitnehmer ist auch nicht Empfangsbote von mika für schriftliche oder mündliche Kündigungserklärungen.
3. mika ist zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, wenn Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, eine sittenwidrige oder nicht genehmigte Abwerbung von mika Mitarbeitern sich anbahnt oder Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug des Entleihers vorliegen.
§ 9 Haftung
1. mika haftet ausschließlich für die Auswahl der Mitarbeiter und zwar mit der eigenüblichen Sorgfalt. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Auswahlverletzung.
2. Die Haftung von mika aus allen sonstigen vertraglichen Ansprüchen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung von mika aus unerlaubter Handlung ist lediglich auf Vorsatz beschränkt, sofern die Handlung außerhalb des Vertrages bzw. neben dem Vertrag begangen wird.
3. mika haftet nicht für das Verhalten, unerlaubte Handlungen oder die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers. Entstehen Sach- oder Personenschäden durch mika Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Entleiher, hat der Entleiher mika von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten. Dies gilt auch für die Benutzung von Firmenfahrzeugen des Entleihers, sowie für Sach- und Personenschäden, die daraus resultieren.
mika Mitarbeiter dürfen Fahrzeuge des Entleihers nur bedienen, wenn diese durch eine Vollkaskoversicherung abgesichert sind. Selbstbeteiligungen werden von mika im Schadensfalle nicht übernommen.
4. mika kann keine Haftung übernehmen, wenn Mitarbeiter mit Verwahrung und Verwaltung von Geld, Geldangelegenheiten aller Art, z.B. Kassenführung, Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen betraut werden.
5. Ist der Entleiher seiner Obliegenheit aus § 2 Ziffer 2 schuldhaft nicht nachgekommen, sind jegliche Ersatzansprüche des Entleihers, die aus den in § 2 Ziffer 2 genannten Fehlern resultieren, ausgeschlossen.
6. mika kann separate Vertragsteile abbedingen, wenn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Fälle höherer Gewalt eintreten und die Vertragserfüllung dadurch erschwert oder gefährdet wird. Hierzu zählen beispielhaft: Katastrophen, Unruhen, Streik, Krankheit, behördliche Anordnungen o.ä.
§ 10 Rügen des Entleihers
1. Beanstandungen jeglicher Art seitens des Entleihers sind am Tag ihrer Feststellung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich bei mika anzuzeigen. Werden Beanstandungen später angezeigt, gelten sie als verspätet. mika ist bei verspäteten Beanstandungen nicht zur Abhilfe verpflichtet.
§ 11 Vertraulichkeit
mika und der Entleiher verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners unbefristet geheim zuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
§ 12 Abwerbung
Der Entleiher verpflichtet sich, Leiharbeitnehmer von mika nicht auf unzulässige Weise abzuwerben. Kommt nach Abschluss des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ein Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer von mika und dem Entleiher zustande, so gilt dies als kostenpflichtige Vermittlung durch mika. mika ist berechtigt, für diese Vermittlung ein Honorar bis zu 20% des zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer vereinbarten Jahresbruttogehaltes in Rechnung zu stellen.
§ 13 Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision
1. Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Kundenbetrieb oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer der mika Personaldienstleistungen GmbH ein Arbeitsverhältnis eingeht.
2. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Kundenbetrieb oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Kundenbetrieb bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist
3. Eine Vermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Kundenbetrieb oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch mika ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
4. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kundenbetrieb und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
5. Der Kundenbetrieb ist verpflichtet, mika mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall mika Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kundenbetrieb und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Kundenbetrieb die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
6. In den oben genannten Fällen hat der Kundenbetrieb eine Vermittlungsprovision an mika zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
7. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme nach 12 Monaten fällt keine Vermittlungsprovision an.
8. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Kundenbetrieb und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen mika und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Kundenbetrieb legt mika eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
9. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Kundenbetrieb tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Kundenbetrieb und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
§ 14 Teilnichtigkeit / Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
2. Der Entleiher kann die Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit mika nur mit schriftlicher Einwilligung von mika abtreten. Eine Aufrechnung mit der Honorarforderung von mika ist dem Entleiher nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für mika und die Vertragspartner ist Hamburg.
Stand: Januar 2013